Werbeverbot im Saarland betrifft nicht den Musikalienfachhandel
Am 22. Februar tritt im Saarland ein Werbeverbot für Produkte in Kraft, die nicht zum täglichen Bedarf oder zur Grundversorgung gehören. Dies betrifft aber explizit nur Händler, die im aktuellen Lockdown regulär geöffnet haben dürfen.
Wörtlich heißt es in der Mitteilung des Saarländischen Wirtschaftsministeriums: „Es soll für alle Handelsbetriebe gelten, die nach dem Schwerpunktprinzip während des Lockdowns ohne Einschränkungen ihr Warensortiment anbieten können.“
Dies bedeutet, würde ein Lebensmitteldiscounter als Aktionsware Musikinstrumente anbieten, dürfte er dies nicht bewerben. Ein Musikfachhändler der aktuell Click-and-Collect anbietet, darf sehr wohl für seine Ware und seinen Service werben.
Die saarländische Wirtschaftsministerin Anke Rehlinger sagte: „Die freiwillige Selbstverpflichtung hat nicht bei allen zu einem Umdenken geführt – viele Geschäfte und Warenhäuser, die nach dem Schwerpunktprinzip weiter öffnen dürfen, haben auch in den vergangenen Tagen nicht auf teilweise umfangreiche Werbemaßnahmen verzichtet. Das führt nicht nur zu größeren Kundenströmen, während unser drängendstes Ziel noch immer lautet, Kontakte zu vermeiden. Es ist auch unsolidarisch den Fachgeschäften gegenüber, die zurzeit geschlossen bleiben müssen.“
Warenhäuser, die dennoch für ihr Angebot werben, müssen voraussichtlich mit einem Bußgeld zwischen 1.000 und 10.000 Euro rechnen.
Anke Rehlinger sagte weiter. „Auch wenn das Wichtigste für unseren Handel nach wie vor eine Öffnungsperspektive ist: Für die Dauer des Lockdowns brauchen wir mehr Gerechtigkeit in der Branche. Das ist auch eine Frage der Solidarität.“