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Revision abgelehnt: Warwick gewinnt im Rechtsstreit mit Gibson

Unter der Marke Framus verkauft Warwick V-förmige E-Gitarren. 2014 hatte Gibson mit Bezug auf das Gibson-Modell „Flying V“ Plagiatsvorwürfe formuliert und geklagt. Der Fall ging durch mehrere Instanzen und wurde nun in letzter Revision abgelehnt.

Warwick Framus(Foto: Warwick) Im Rechtsstreit um den Verkauf von V-förmigen E-Gitarren hat die Kanzlei Meissner Bolte für den Gitarrenhersteller Warwick in letzter Instanz einen Sieg erzielt. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies am 22. September 2021 die Revision des US-Herstellers Gibson gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg zurück (I ZR 192/20). Damit ist nun letztinstanzlich festgestellt, dass die Plagiatsvorwürfe von Gibson gegenüber Warwick von Anfang an unbegründet waren. Gibson kann somit keine Ansprüche aus UWG gegen die von Warwick vor etwa sieben Jahren kreierte V-Gitarre geltend machen.

Dem Verfahren zugrunde lag eine Klage des US-amerikanischen Gitarrenhersteller Gibson, der im Jahr 1958 mit der „Flying V“ die erste Gitarre mit einem Korpus in V-Form auf den Markt gebracht hatte. Das Modell wurde anschließend durch Musiker wie Jimi Hendrix, Lenny Kravitz und die Band Scorpions bekannt.

2014 klagte Gibson gegen den sächsischen Gitarrenhersteller Warwick, der unter der Marke „Framus“ eine in der Form angenäherte V-Gitarre verkaufte. Gibson beanstandete die Nachahmung seiner Produkte und verlangte einen Verkaufsstopp. Kunden würden zum einen über die Herkunft der Gitarre getäuscht, zum anderen beute Warwick den Ruf der Gibson-Gitarren unlauter aus.

Vor dem Landgericht Hamburg war Gibson im Juli 2017 erfolgreich. Das OLG hob diese Entscheidung im November 2020 auf (Az. 15 U 86/19) und stellte fest: Zwar liege eine nachschaffende Übernahme von Gestaltungselementen vor, allerdings kein unlauteres Handeln seitens Warwick. Trotz gleicher Form seien die Markenkennzeichnung und der Herstellerhinweis eindeutig zu erkennen. Potenzielle Käufer könnten die Gitarren auseinanderhalten und würden insofern nicht über die Herkunft der Instrumente aus unterschiedlichen Unternehmen getäuscht. Auch eine unlautere Rufausbeutung sah das OLG nicht, da es sich bei beiden Gitarren um hochwertige, hochpreisige Modelle handele und insofern Warwick nicht am guten Ruf der Gibson-Variante partizipiere.

„Mit dem Urteil stellt der BGH nochmals klar, dass das UWG keinen absoluten Produktschutz gewährt“, so Dr. Stefan Zech, Partner bei Meissner Bolte, „es müssen immer noch zusätzliche Unlauterkeitsmerkmale hinzukommen. Wir freuen uns, dass nach dem OLG auch der BGH unserer Argumentation gefolgt ist und bestätigt hat, dass im Falle der V-Gitarre von Warwick kein unlauteres Handeln vorliegt.“

Tags: Gibson, Warwick, Markenrecht, Gerichtsurteil

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