Kassengesetz: Bundesländer gewähren mehr Zeit für Umrüstung
Im Rahmen des Kassengesetze läuft die Übergangsphase, nach der elektronische Kassen mit so genannten TSEs ausgestattet sein müssen, zum 30.9. aus. Einige Länder haben die Frist nun bis zum 31.3.2021 verlängert.

Die mit der Nichtbeanstandungsregelung vom 6. November 2019 gewährte Frist im Rahmen des Kassengesetzes für den Betrieb von Kassen ohne TSE (Technische Sicherheitseinrichtungen) läuft am 30. September aus. Diese Frist haben jetzt mehr als die Hälfte der Bundesländer bis zum 31. März verlängert, darunter: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, das Saarland und Sachsen. In weiteren Ländern wird darüber noch entschieden.
Der Handelsverband Deutschland (HDE) begrüßt das pragmatische Vorgehen der Länder: „Die Corona-Krise bindet seit mehreren Monaten alle Kräfte und Mittel im Nicht-Lebensmittelhandel. Bei vielen Händlern geht es um die bloße Existenz“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Hinzu kommt, dass für die wichtige Technologie der cloudbasierten TSE das Zertifizierungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die Nichtbeanstandungsreglungen der Länder bewahre „sowohl die Betriebe als auch die Finanzämter in einer ohnehin schwierigen Zeit vor unnötiger Bürokratie. Es bleibt zu hoffen, dass sich alle Bundesländer auf eine solche Regelung verständigen können“, so Genth weiter.
Voraussetzung für den Aufschub ist aber, dass der Einzelhändler entweder rechtzeitig die erforderliche Anzahl von TSEs verbindlich bestellt hat oder den Einsatz einer cloudbasierten TSE plant und diese noch nicht lieferbar ist. Bei der Bestellung der TSE sollten sich die Handelsunternehmen frühzeitig nach der in ihrem Bundesland geltenden Frist erkundigen, rät der HDE. Die Bestellungen müssen dokumentiert und der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beigefügt werden. Sie sind für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten und auf Verlangen vorzuzeigen. Ein individueller Antrag des Unternehmens auf Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung ist dann nicht erforderlich.